Ausbildung Ehrenamtlicher - Jugendleitungsschulung und mehr!

Ehrenamtliche Arbeit ist ein Grundpfeiler der Jugendarbeit. Allein im Kreisjugendring München‑Land kümmern sich rund 2.000 ehrenamtliche Mitarbeiter*innen um die Belange der Jugend. Ohne ihr Engagement wäre die Durchführung vieler Maßnahmen und Angebote, etwa im Bereich der Ferien‑ und Freizeitpädagogik, kaum möglich.

Die Qualifizierung Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit ist Kernauftrag des Bildungszentrums Burg Schwaneck und liegt uns am Herzen.

Jugendleiter*innen-Ausbildung

Sie ist die Basis: Die Jugendleiter*innen-Ausbildung macht fit für den pädagogischen Alltag in Freizeitstätten, Verbänden und für die Leitung von Ferienfahrten. Der Kurs bietet allen Jugendlichen, die sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagieren möchten, das notwendige Handwerkszeug. 2023 werden zwei einwöchige Kompaktkurse (Ostern und Herbst) angeboten.

Nächste Termine:

1. bis 7. April 2023,
28. Oktober bis 3. November 2023

Zusammen mit einem Erste-Hilfe-Kurs, der über neun Unterrichtsstunden geht, ist die Schulung Grundlage zum Erhalt der Jugendleitungscard (JuLeiCa).

Anmelden könnt ihr Euch über unsere Fortbildungsseite
(Orangene Box unten laden und einfach nach den entsprechenden Daten suchen)

Hier findet ihr mehr Infos!

Fortbildungsangebot für Ehrenamtliche

Um das Engagement Jugendlicher aktiv zu fördern, haben wir auch 2023 für Ehrenamtliche eine extra Broschüre aufgelegt. Unser Ehrenamtsflyer zeigt alle passenden  Aus- und Fortbildungen auf einen Blick. Mit diesen Workshops kann die JuLeiCa verlängert werden!

Anmeldung

Einfach unter Fortbildungen die orangene Box laden und unter dem jeweiligen Termin die Veranstaltung suchen, anklicken und dort anmelden.

Befreiung Jugendleiter*innen für Fortbildungen

Für wen gilt das Freistellungsgesetz?

Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter*innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler*innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen. Das Gesetz findet auch auf Beamten und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend Anwendung.

Wofür wird Freistellung gewährt?

Mit der Neufassung des Gesetzes wurden folgengende Gründe festgelegt:

  • für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
     
  • zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Weitere Informationen gibt es hier: www.bjr.de/themen/ehrenamt/freistellung.html